Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter

News vom 10.08.2017
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter

In einem konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wurde in einem Beschluss vom 28.07.2017 (Az. L 19 AS 1023/17 B) ein mietrechtliches Thema behandelt. Der klagende Mieter ging gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, um gegen die zuständige Behörde eine Verpflichtung zur Kostenübernahme von durch ihn durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu erzwingen. Der Kläger selbst sah sich aus gesundheitlichen Gründen zur Durchführung der Renovierungsarbeiten außerstande.

Das Gericht verneint einen Anspruch des Klägers und stellt anschaulich die aktuelle Rechtslage zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dar. Eine sozialrechtliche Kostenübernahme komme nur dann in Betracht, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers, hier also des klagenden Mieters, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen begründet worden sei. Die mietvertragliche Regelung sei im konkreten Fall aber unwirksam.  

Die von Kläger beabsichtigte Entfernung von Tapeten, das Neutapezieren und die Neulackierung von Türzargen seien zwar unproblematisch als Schönheitsreparatur zu qualifizieren. Denn es handele sich um Arbeiten, die der Beseitigung typischer Gebrauchsspuren dienten, weder aufwendig noch durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters erforderlich geworden seien.

Schönheitsreparaturen seien nach dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB als Aufwendungen zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vom Vermieter zu tragen bzw. durchzuführen. Zwar sei die mietvertragliche Verpflichtung von Mietern zu Schönheitsreparaturen weder im Grundsatz ausgeschlossen noch im konkreten Fall wegen der vorgesehenen Zeitabstände zu beanstanden, da ein sog. flexibler/weicher Fristenplan vorgesehen sei.

Allerdings sei im Mietvertrag keine Regelung dahingehend getroffen, dass Teile des Renovierungsbedarfs aus einem Zeitraum vor Beginn des andauernden Mietverhältnisses resultieren. Diese könnten nur auf den Mieter übertragen werden, wenn ihm bei Mietbeginn ein angemessener Ausgleich gewährt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen liegt daher beim Vermieter.